Der Digitalfunk BOS muss nicht nur im Freien (Freifeld) verfügbar
sein und eine reibungslose Kommunikation gewährleisten, sondern auch die
Koordination von Einsatzkräften innerhalb von Objekten ermöglichen. Zur Sicherstellung
der Grundversorgung durch Standorte des Freifeldes berücksichtigen die
Funkversorgungskategorien 3 und 4 einen pauschalen Dämpfungswert von 9 dB.
Obwohl der Digitalfunk BOS aufgrund der niedrigeren Frequenz eine geringere
Gebäudedämpfung aufweist als beispielsweise GSM-Mobilfunk, wird die Güte dieser
Grundversorgung nicht mit der aus dem Mobilfunk gewohnten Versorgung vergleichbar
sein. Je nach Gebäudebeschaffenheit (Stahlbeton, metallbedampfte Fenster, usw.) und
Entfernung zur Basisstation wird die Versorgung von außen nur einen Teil des
Gebäudeinnern abdecken. Unabhängig von der flächenmäßigen Zuordnung zur
Funkversorgungskategorie sind daher bei einer Vielzahl von Objekten zusätzliche
technische Maßnahmen erforderlich, um eine ausreichende Versorgung im Inneren zu
erreichen. Dies gilt vor allem dann, wenn im gesamten Gebäudeinneren die Versorgung
sichergestellt werden muss. Eine derartige Funkversorgung von Bauwerken und
Gebäuden besonderer Art und Nutzung wird im Folgenden als Objektversorgung
bezeichnet.
Die „Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsauf-gaben-BDBOS“ ist für die
Verfügbarkeit und reibungslose Kommunikation des BOS-Digitalfunknetzes verantwortlich.
Eigentümer von Gebäuden und Anlagen können durch die Gesetzgebung des Bundes, Richtlinien und Verordnungen
verpflichtet sein, digitale BOS-Funkanlagen (Objektversor-gungsanlagen) zu installieren und zum Betrieb vorzuhalten.
Die Deutsche Bahn AG (DB AG), namentlich die DB Station&Service AG betreibt Verkehrs-stationen (umgangssprachlich
Bahnhöfe) unterschiedlicher Größe und Kategorie.
Viele Verkehrsstationen haben ein hohes Reisendenaufkommen, insbesondere bei größeren Veranstaltungen.
Die Gebäude besitzen teilweise Verkaufsflächen, Tunnelzugänge zu den Bahnsteigen, Übergänge zu anderen Gebäuden und
Übergänge zu anderen Verkehrsträgern (z.B- U-Bahn, Straßenbahn).
Aufgrund der Dämpfungseigenschaften der Gebäude ist die Verfügbarkeit des digitalen BOS-Funkes in der
Verkehrsstation für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsauf-gaben nicht immer gegeben.
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Der Lieferumfang von BOS-Funkgeräten (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Funkgeräte) kann je nach
Modell und Hersteller unterschiedlich sein.
Auf Bahnstrecken ohne Streckenblock, auf denen Reisezüge oder Züge mit mehr als 60 km/h verkehren, ist Zugfunk (nach
§16 Abs. 4 Nr. 2 EBO vom 27.12.93) bis zum 31.12.95 nachzubauen.
(1) Verbindungen können zwischen mobilen Teilnehmern un-
tereinander und zwischen mobilen und ortsfesten Teil-
nehmern hergestellt werden. Außerdem sind Telefonge-
spräche mit dem bahninternen Telefonnetz möglich.
(2) Es sind Einzelsprechverbindungen, Konferenzverbindun-
gen, Gruppenrufverbindungen und Notrufverbindungen
möglich.
(3) Je nach Gesprächsverbindung ist Wechselsprechen oder
Gegensprechen möglich. Beim Wechselsprechen können
die Teilnehmer abwechselnd nur sprechen oder hören,
beim Gegensprechen können sie gleichzeitig sprechen
und hören.
(4) Einzelsprechverbindungen sind zwischen einem ortsfesten
und einem mobilen sowie zwischen zwei mobilen Teil-
nehmern untereinander möglich. Die Teilnehmer können
Gegensprechen.
(5) In Konferenzverbindungen können durch Zusammenschal-
ten von mehreren Einzelsprechverbindungen bis zu 5
Teilnehmer miteinander sprechen. Die Teilnehmer können
Gegensprechen.
(6) Gruppenrufverbindungen sind Verbindungen von einem
Teilnehmer zu mehreren mobilen Teilnehmern innerhalb
eines festgelegten Gruppenrufbereichs. Ortsfeste Teil-
nehmer können Gegensprechen, mobile Teilnehmer da-
gegen nur Wechselsprechen. Um eine einheitliche Be-
triebsweise innerhalb einer Gruppenrufverbindung zu ver-
wenden, sollen Gruppenrufverbindungen im Wechselspre-
chen durchgeführt werden.
(7) Notrufverbindungen sind Gruppenrufverbindungen, die
technisch mit höherer Priorität behandelt werden. Bei Not-
rufverbindungen wird der Gruppenrufbereich als Notrufbe-
reich bezeichnet. Im Notrufbereich werden bestehende
Einzel- und Gruppenrufverbindungen bei mobilen GSM-R
Bifu Teilnehmern unterbrochen. Der Fdl bzw. die Vermitt-
lungsstelle erhält einen Anruf mit Anzeige der Priorität 3,
muss ihn manuell annehmen und ggf. an den betrieblich
zuständigen Fdl vermitteln.
(8) Der Anstoß und technische Ablauf zum Aufbau einer Not-
rufverbindung zu allen berechtigten Teilnehmern eines
Notrufbereichs wird als Notruf Strecke bezeichnet. Ansprechpartner ist der Fahrdienstleiter. Sobald sich der
Fahrdienstleiter gemeldet hat, ist eine Notdurchsage an
ihn möglich. Eine Notdurchsage an alle anderen Teilneh-
mer ist sofort möglich. Inhalt einer Notdurchsage kann die
Meldung einer drohenden Gefahr, ein Nothaltauftrag, eine
Notfallmeldung oder die Anforderung von Hilfe sein. Die
Notrufbereiche werden den ortsfesten Teilnehmern in den
örtlichen Regelungen zu dieser Konzernrichtlinie genannt.
(9) Ein Nothaltauftrag ist bei drohender Gefahr der Auftrag
eines Teilnehmers, alle Züge sofort anzuhalten. Der Not-
haltauftrag wird mit folgendem Wortlaut gegeben:
„Betriebsgefahr, alle Züge zwischen ... (Stelle) und ...
(Stelle) sofort anhalten! Ich wiederhole, Betriebsge-
fahr, alle Züge zwischen ... (Stelle) und ... (Stelle) so-
fort anhalten! Hier ... (Funktion des Meldenden) ...
(Stelle des Meldenden).“
Der Fahrdienstleiter wiederholt den Nothaltauftrag, sendet
danach über den Zugfunk einen Notruf mit Nothaltauftrag
aus und leitet weitere Maßnahmen ein.
(10) Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsab-
wicklung muss beachtet werden:
- Deutsche Sprache verwenden
- langsam, deutlich und in normaler Lautstärke sprechen
- dialektfrei sprechen
- kurze Sätze verwenden
- Gespräch kurz fassen
- zu Gesprächsbeginn mit Funktion und bei Bedarf mit
Ortsangabe melden.